Marktordnung
Marktordnung der Marktverwaltung Rainer Perske
→Hier
gibt es die Marktordnung als PDF
Präambel
Die Marktverwaltung Rainer Perske - nachfolgend:
Betreiber genannt - betreibt in Berlin eine Vielzahl von Wochenmärkten.
Sie tragen erheblich zur Attraktivitätssteigerung des jeweiligen
Wohnumfeldes bei und erhöhen die Lebensqualität der dort wohnenden
Menschen. Sie verbessern und ergänzen mit ihren vielfältigen
Angeboten und dem direkten Kundenkontakt die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten.
Aufgabe der Betreiber ist es, die Anliegen aller Beteiligten,
mit dem Ziel des langfristigen Erhaltes bzw. der Weiterentwicklung
und Verbesserung der Märkte zu koordinieren. In diesem Sinne
arbeiten sie eng mit allen von den Märkten Betroffenen zusammen
(Händler, Kunden, Gewerbeanrainer, Bezirksamt, etc.). Zur Zweckerreichung
ist die Beachtung der Marktordnung zwingend notwendig. Qualität,
Professionalität und Partnerschaft sind für alle Seiten die
Grundlagen der Kooperation. Engagement und Transparenz im Handeln
zur Erreichung der o.g. Ziele wird von allen Partnern erwartet.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Marktordnung gilt für alle Wochenmärkte,
die von dem Betreiber veranstaltet werden und ist für alle Benutzer
mit Betreten des Marktbereiches maßgeblich. Benutzer sind alle
Vertrags- und Tageshändler, Eigentümer und Nutzer von Verkaufseinrichtungen,
Schausteller, Besucher und Kunden.
(2) Derzeit finden folgende Märkte statt:
Märkte |
Verkaufstage |
Verkaufszeiten |
Antonplatz |
Dienstag
Freitag |
09:00 Uhr - 18:00 Uhr
09:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Arkonaplatz |
Freitag |
12:00 Uhr - 19:00 Uhr |
Elcknerplatz |
Montag - Freitag
Samstag |
09:00 Uhr - 18:00 Uhr
09:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Flohmarkt am Mauerpark |
Sonntag
|
09:00 Uhr - 18:00 Uhr
|
Neuköllner Stoff am Maybachufer |
Samstag
|
11:00 Uhr - 17:00 Uhr
|
Schillermarkt am Herrfurthplatz |
Donnerstag
Samstag |
12:00 Uhr - 19:00 Uhr
10:00 Uhr - 17:00 Uhr |
§ 2 Standplätze / Versorgungseinrichtungen
(1) Auf den Märkten dürfen Waren nur von den
zugewiesenen Standplätzen aus angeboten bzw. verkauft werden.
Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Auch
nach der Zuweisung eines Platzes kann die Marktleitung im Interesse
geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung vornehmen,
ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht.
(2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch
die Marktleitung.
(3) Der Tageshändler hat im Gegensatz zum Vertragshändler
kein automatisches Anrecht auf eine Standzuweisung. Er kann
dieses auch nicht durch eine regelmäßige Teilnahme erwirken.
Die vertraglich vereinbarten bzw. durch die Marktleitung zugewiesenen
Standflächengrößen sind einzuhalten. Ein nicht vereinbarter
Ausbau über die Standgrenzen hinaus (z.B. Hinausstellen oder-
hängen von Ware in Marktgassen, Parken von Händlerfahrzeugen hinter oder neben dem Stand,
um weitere Ware vorzuhalten oder zum Verkauf daraus anzubieten etc.) ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen dieses
Verbot berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.
(4) Der Händler hat, sofern die örtlichen Gegebenheiten
vorhanden sind, über den Betreiber Medien wie elektrische Energie
und Wasser zu beziehen. Der Händler kann bei Ausfall der Medien
keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen. Der Händler
ist verpflichtet im Zeitraum von November bis einschließlich
Februar zur Warenpräsentation eine Beleuchtung anzubringen und
dazu elektrischen Strom zu beziehen.
§ 3 Teilnahme
(1) Der Betreiber hat das Recht, die Marktveranstaltung
auf bestimmte Anbieter und Anbietergruppen zu beschränken, wenn
dies dem angestrebten Marktcharakter und der Verbesserung des
Marktes dienlich ist. Sind mehr Bewerber vorhanden als Standplätze
zur Verfügung stehen oder bewerben sich um die vorhandenen Standplätze
Markthändler mit gleichartigem Warenangebot, so kann der Betreiber
Händlern nach marktdienlichen Kriterien den Vorzug geben. Der
Zuschlag für einen Standplatz erfolgt mit dem Ziel, dass ein
Überangebot an einer bestimmten Warengattung vermieden wird,
aber eine möglichst große Vielfalt an repräsentativen Angeboten
gewährleistet ist.
(2) Den Standplatzinhabern ist es nicht gestattet,
die zugewiesenen Standplätze ohne vorherige Genehmigung des
Betreibers unterzuvermieten, zu tauschen, Vertriebstätigkeit
auf fremde Rechnung zu gestatten oder Dritten zu überlassen.
Zur Durchsetzung des Verbotes sind der Betreiber oder die Marktleitung
berechtigt, sich das Umsatzsteuerheft des Standplatzinhabers
bzw. einen adäquaten Ersatz vorzeigen zu lassen. Das Fehlen
dieser Dokumente berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers
vom Markt.
(3) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, entsprechend der örtlichen
Gegebenheiten der jeweiligen Märkte, ihre Händlerfahrzeige während der Marktzeit auf
die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Händlerparkplätze zu parken. In jedem Fall ist es
den Standplatzinhabern untersagt, eigens zur Marktfläche eines Marktes gehörende oder sich in unmittelbarer
Nähe befindliche Kurzzeitparkplätze oder Parkplätze für Kunden mit eigenen
Händlerfahrzeugen zu belegen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.
(4) Alle Tätigkeiten des Händlers, insbesondere
die Warenpräsentation und die optische Darbietung des Verkaufsstandes
müssen dem Ziel der Attraktivitätssteigerung des Marktes insbesondere
für die Kunden und Verbraucher dienen. Ein Mitwirken im Rahmen
von Festen und Sondermärkten, mindestens durch erkennbare Dekoration
oder Verschönerung des Verkaufsstandes, wird von allen Händlern
erwartet.
(5) Der Betreiber kann allgemeinverbindliche
Regeln für die teilnehmenden Wochenmarkthändler hinsichtlich
der optischen Gestaltung aufstellen. In Einzelfällen kann er
weisend eingreifen.
(6) Es sind Leihstände von der durch den Betreiber
zu benennenden Verkaufseinrichtungsverleihfirma anzumieten und
zu verwenden, sofern dies durch den Betreiber bestimmt wird
bzw. kein eigenes Verkaufsequipment in Form eines Marktschirmes,
eines Verkaufsfahrzeuges (Anhänger oder Selbstfahrer) oder eines
Verkaufszeltes vorhanden ist. Der Händler kann bei Ausfall der
Verkaufseinrichtung keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend
machen.
§ 4 Warensortiment
Der Händler ist ausschließlich berechtigt, das
vereinbarte Warensortiment anzubieten. Das schriftlich oder
mündlich vereinbarte Artikelsortiment darf durch den Händler
nicht eigenständig verändert oder erweitert werden. Der Betreiber
kann das Warensortiment des Händlers beschränken, wenn er dies
für den angestrebten Marktcharakter und zur Verbesserung des
Marktes als dienlich erachtet.
§ 5 Verkaufseinrichtungen
(1) Teilnahmevoraussetzung ist eine ordnungsgemäße
Verkaufseinrichtung. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Leihstände,
Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhänger, Verkaufsstände und -tische
nebst Marktschirm zugelassen. Standprovisorien (Kisten, Kartons
u.ä.) sind nicht statthaft. Gegebenenfalls hat der Händler von
der vor Ort durch den Betreiber zugelassenen Verkaufseinrichtungsverleihfirma
eine Verkaufseinrichtung zu mieten.
(2) Die Verkaufsstände sind deutlich mit dem
Namen des Händlers bzw. der Firmenbezeichnung sowie der Firmenanschrift
(mindestens Postleitzahl und Ort) zu kennzeichnen. Das Anbringen
von Schildern, Reklamen und Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen
in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es
mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(3) Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht
höher als 3,00 m sein, die maximale Tiefe wird auf 2,50 m begrenzt.
Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte
Höhe von 2,20 m gemessen ab Marktoberfläche haben. In den Gängen
und Durchfahrten darf Leergut nicht abgestellt werden. In Gängen
können Auslagen wie Ständer, Kisten, Schütten genehmigt werden,
wenn eine Restdurchgangsbreite von mindestens 2,50 m und eine
maximale Stapelhöhe von 1,50 m gewährleistet ist.
(4) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest
sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die
Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Das Einschlagen von Verankerungen
ist nicht gestattet. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen,
Verkehrszeichen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
§ 6 Auf- und Abbau
(1) Die Verkaufseinrichtungen dürfen frühestens
2 Stunden vor Marktbeginn aufgebaut werden und müssen spätestens
zum Marktbeginn komplett (inkl. Verkaufspersonal) verkaufsfertig
eingerichtet sein. Als Marktbeginn bzw. Marktende gelten die
Verkaufszeiten.
(2) Die Verkaufseinrichtungen dürfen erst nach
dem Marktende beräumt werden.
(3) Das Befahren des Marktbereiches mit Fahrzeugen
zum Auf- und Abbau und zur Beräumung der Standplätze hat außerhalb
der Marktzeiten zu erfolgen.
(4) Mit Ausnahme von selbstfahrenden Verkaufsfahrzeugen
und Verkaufsanhängern sind alle Verkaufseinrichtungen bis 1
Stunde nach Marktende zu beräumen.
(5) Selbstfahrende Verkaufsfahrzeuge und Verkaufsanhänger
sind bis 1,5 Stunden nach Marktende zu beräumen und von der
Marktfläche zu entfernen.
(6) In Anpassung an örtliche Besonderheiten
können der Betreiber oder die Marktleitung anderslautende Anweisungen
erteilen.
§ 7 Sauberhaltung
(1) Die Verschmutzung der Marktflächen und
deren Umgebung durch Müll, Unrat, Abwasser oder sonstigen Schmutz
jeder Art ist generell untersagt. Marktabfälle dürfen nicht
in öffentlichen Behältnissen oder der Kanalisation entsorgt
werden. Es dürfen keine Abfälle auf dem Markt oder den angrenzenden
Flächen hinterlassen werden.
(2) Der Nutzer einer Verkaufseinrichtung ist
verpflichtet:
- a) seinen Standplatz sowie die angrenzenden Flächen im Umkreis
von 1,5m während der Marktzeit von Schnee und Eis frei zu
halten
- b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material
nicht verweht werden kann.
- c) jede Verunreinigung der Marktflächen und Markteinrichtungen
zu vermeiden und die Verkaufseinrichtungen und deren Umgebung
stets sauber zu halten, insbesondere nach Beendigung des Markttages
den Standplatz in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.
- d) feste und flüssige Abfälle jeder Art nicht neben oder
unter Fahrzeugen, Verkaufseinrichtungen, Anpflanzungen und
Schleuseneinläufen abzulagern oder auszugießen. Fetthaltige
oder geruchsintensive Abwässer sind nach Marktende in geschlossenen
Behältern mitzunehmen.
- e) den anfallenden Gewerbemüll (z.B. Kisten, Umverpackungen,
Obst- und Gemüsereste) mitzunehmen und auf eigene Kosten den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.
(3) Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen
Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete
Behältnisse aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten.
§ 8 Zahlungspflicht
(1) Für die Überlassung der Marktfläche sowie
für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen erhebt
der Betreiber Standmiete sowie Nebenkostenersatz. Die Marktleitung
zieht von den Tageshändlern den entsprechenden bar zu leistenden
Betrag gegen Zahlungsbeleg bei Standplatzzuweisung ein.
(2) Muss infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung
einer besonderen Härte der Markt vorzeitig abgebrochen werden
oder kann er nicht rechtzeitig begonnen werden, so besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der bereits entrichteten
bzw. noch zu zahlenden Gebühr.
§ 9 Sonstige Händlerpflichten
(1) Der Händler ist verpflichtet, ohne weitergehende
Aufforderung alle gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. Artikelkennzeichnungen
gemäß Handelsklassenverordnung, Anforderungen an die Lebensmittel-
und Hygienebestimmungen LMBG, LMKV, LMHV, Unfallverhütung etc.)
eigenständig während der Markttätigkeit einzuhalten. Die Nichteinhaltung
führt zum Ausschluß vom Marktgeschehen.
(2) Der Betrieb von technischen Anlagen auf
dem Markt ist nur unter Einhaltung der jeweils anerkannten sicherheitstechnischen
Normen und Regeln gestattet. Der Händler haftet für Schäden,
die durch unsachgemäßen Gebrauch der Gerätschaften entstehen;
dies betrifft insbesondere auch Schäden an betroffenen Strom-
und Wassergerätschaften anderer.
§ 10 Marktaufsicht
(1) Die Märkte werden von dem Betreiber organisiert.
Die Marktverwaltung und die Marktaufsicht obliegen dem Betreiber
und werden von ihm bzw. seinen Mitarbeitern (Marktleitung)
ausgeübt.
(2) Die Benutzer haben den Anordnungen der
Marktleitung Folge zu leisten. Ihnen ist auf Verlangen die Reisegewerbekarte,
das Umsatzsteuerheft sowie der Nachweis über die Einzahlung
der Standgebühr vorzuzeigen und Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen
zu gewähren.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung
können vom Betreiber geahndet werden. Ist die Verletzung einer
Vorschrift von einem Händler oder einer im Zusammenhang mit
seinem Geschäftsbetrieb stehenden Person begangen worden, kann
vom Betreiber gegenüber dem Händler eine Vertragsstrafe in Höhe
von bis zu 2500,-€ festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich
nach der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4) Zu einem sofortigen Ausschluss eines Händlers
vom Marktgeschehen ist der Betreiber berechtigt, wenn z.B. ein
oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt werden:
- a.) eine offenkundig nachlässige Warenpräsentation oder
ein dauerhaft verschmutzter und ungepflegter Verkaufsstand,
etc.,
- b.) offenkundige Verschmutzung des Marktes/ Marktumfeldes,
- c.) Störung des Marktfriedens: z.B. Verunglimpfung von
Kunden, Verleumdung oder üble Nachrede gegenüber Händlerkollegen
oder der Marktleitung und das Erschleichen von Wettbewerbsvorteilen
durch Schlechtreden über andere Marktbeteiligte, etc.,
- d.) der Händler oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb
stehende Person verstößt erheblich oder wiederholt gegen die
Bestimmungen dieser Marktordnung bzw. die Anweisungen der
Marktaufsicht,
- e.) der Händler besitzt keine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung
bzw. verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Lebensmittelhygienevorschriften
etc.),
- f.) der Standplatzinhabers kann ein Umsatzsteuerheft oder
einen adäquaten Ersatz nicht vorweisen,
- g.) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für
bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird.
§ 11 Haftung
(1) Die Teilnahme am Marktverkehr erfolgt auf
eigene Gefahr. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung
für die von den Händlern eingebrachten Waren und Gegenstände
übernommen.
(2) Die Händler bzw. deren Erfüllungsgehilfen
haften für alle Schäden, die sich aus dem Aufbau oder den Betrieb
der Verkaufseinrichtungen und der Vernachlässigung ihrer Pflichten
bzw. auf von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung
ergeben. Der Händler stellt den Betreiber von allen Ansprüchen
Dritter frei.
(3) Den Händlern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen
Störung und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche
Veränderungen, Ausbesserungen oder sonstige notwendige Maßnahmen
zu.
Stand September 2016 |